|
Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit “mangelhaft” (= 5) und in den übrigen Fächern mit mindestens “ausreichend” (= 4) bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit “mangelhaft” bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftliche Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. |