$ Informationsblatt

Datum:

Blatt-Nr.:

Fach:

Spezielle Betriebswirtschaftslehre

 

Thema:

5.1 Grundstücksverkehr: Der Makler

 

 

 

Rechtsvoraussetzungen für die Maklertätigkeit

 

 

  1. Behördliche Erlaubnis (§ 34 c GewO)
  2. Nach § 34 c GewO benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gwerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.

    In Berlin ist der Antrag bei dem Bezirksamt zu stellen und zwar dort, wo die zukünftige Betriebsstätte liegen soll. Dazu füllt man ein beim Bezirksamt erhältliches Antragsformular aus.

    Die Erlaubnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit erteilt; ein Widerruf ist bei Vorliegen bestimmter Tatsachen möglich.

    Weiterhin ist dafür die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit und eine Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis als Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse erforderlich.

     

  3. Anzeige der gewerblichen Tätigkeit (§ 14 GewO)

Immobilienmakler müssen den Beginn ihrer Tätigkeit anzeigen und zwar dann, wenn sie erstmals nach außen tätig werden (z.B. durch Zeitungsinserate). Örtlich zuständig ist auch hier das jeweilige Bezirksamt.

Auch für diese Gewerbeanmeldung gibt es beim Bezirksamt ein Formular, das ausgefüllt dort abgeben werden muss.